Aktuelle Steuer-Nachrichten
1. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I, Nr. 387 vom 05.12.2024
- Änderung bei der Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen ( § 3 Nr. 72 EStG)
Bei Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kw (peak) auf 30 kw (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht.
Außerdem erfolgt nun auch die Klarstellung:
- es handelt sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag
- Photovoltaikanlagen sind auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten bis zu 30 kw (peak)je Gewerbeeinheit begünstigte Änderung bei der Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen ( § 3 Nr. 72 EStG)
- Gebäudeabschreibung ( § 7a Abs. 9 EStG
Die Vorschrift wird ab dem 01.01.2023 an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebendem Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung ( z. B. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere Abschreibung auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat.
- Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. Nr. 5)
Die Kinderbetreuungskosten können aktuell in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind in Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese zwei Drittel werden ab dem 01.01.2025 auf 80 % angehoben. Die absolute Grenze von 4.000 € werden auf 4.800 € angehoben.
- Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 EStG)
Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bisher nicht möglich, wenn diese im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Ausnahme gemacht, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt. Durch eine Änderung findet die Ausnahmeregelung in allen offenen Fällen über die Arbeitnehmereinkünfte hinaus Anwendung ( also auch auf Renteneinkünfte (BFH-Urteil vom 27.10.2021, X R 11/20 und vom 24.05.2023, X R 28/21)).
- Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen (§ 10 Abs. 2b Satz 1 EStG)
Bei Bonusleistungen ist abzugrenzen zwischen den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragserstattungen und den Sonderausgabenabzug nicht mindernden Leistungen der Krankenkasse. Dies war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen des BFH.
Die bisherige Verwaltungsvereinfachung wird nun ab dem 01.01.2025 gesetzlich geregelt, wonach Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse darstellen; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen.
- Aufhebung der Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG)
Der § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, welcher durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt wurde, enthält einen besonderen Verlustverrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften in Sachen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Die beiden Verlustverrechnungstöpfe werden rückwirkend wieder aufgehoben. Bei allen offenen Fällen ist der § 20 Abs.6 Satz 5 und 6 nicht mehr anzuwenden.
- Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen ( § 22 Nr. 5 Satz 2)
Nach bisherigen Recht unterliegen die Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden. In diesen Konstellationen kann es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertrag ( § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG) besteuert wird.
Um diese Besserstellung zu vermeiden, wird ab dem 01.01.2025 gesetzlich klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine ver-gleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG führt.
- Gesamthandsgemeinschaften bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Aufgrund des BFH-Urteiles vom 26.09.2023 (IX R13-722) wird nun in § 23 EStG klar gestellt, dass die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (und damit insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften) der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist.
Diese Änderung ist bereits auf alle offenen Fälle anzuwenden.
- Abzug von Unterhaltsaufwendungen nur bei Banküberweisung ( § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG)
Ab dem 01.01.2025 wird ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlungen von Geldzuwendungen nur noch durch Banküberweisung anerkannt. Bis zum 31.12.2024 werden auch andere Zahlungswege zugelassen ( zum Beispiel die Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
- Einheitliche Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen)
Ab dem 01.01.2025 ist für alle Steuerermäßigungen nach § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers eine Voraussetzung. Dies ging bisher nicht aus dem Wortlaut des § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf die Pflege- und Betreuungsleistungen eindeutig hervor.
(Bitte verlangen Sie ab sofort für diese Dienstleistungen immer einer Rechnung und zahlen Sie diese nie mit Bargeld, sondern immer durch Lastschrifteinzug oder per Banküberweisung)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr.9)
Mit der rückwirkenden Einführung ab dem 01.01.2024 der neuen Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. In den Folgejahren wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende über die Steuerklasse II berücksichtigt.
- Elektronische Beantragung von Kindergeld (§ 67 Satz 1 EStG)
Ab dem 06.12.2024 soll vermehrt die elektronische Antragstellung erfolgen und gefördert werden. Mit dieser Neufassung wird die elektronische Antragstellung zum Regelfall. Eine elektronische Antragstellung ist ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ( keine einfache E-Mail). Eine Antragsstellung durch Übersendung eines Antrage in Papierform ist allerdings auch weiterhin zulässig. ( Die elektronische Antragstellung ist für unsere Mitglieder im Jahresbeitrag enthalten. Wenden Sie sich gern an die Beratungsstelle und ich stelle diesen Antrag ohne weiter Kosten für Sie.
- Der Nachweis einer Behinderung durch elektronische Übermittlung ( §§ 64 Abs 3 und 65 Abs.3a EStG)
Der Nachweis einer Behinderung ist bislang durch Vorlage eines Feststellungsbescheids der zuständigen Behörde oder durch Vorlage des (Behinderten-) Ausweises in Papierform zu erbringen ( § 65 Abs. 1 und 2 EStDV). Ab dem 01.01.2026 setzt die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags ( § 33b Abs. 3 EStG) bei Neufeststellungen zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus.
Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird. Vor dem 01.01.2026 bereits ausgestellte und noch gültige Ausweise/Bescheinigungen oder Bescheide in Papierform werden jedoch weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.
2. Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BGBl. 2024 I Nr. 386 vom 05.12.2024
- Anpassung beim Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
Der Kinderfreibetrag wurde rückwirkend ab dem 01.01.2024 für jeden Elternteil um 114 € auf 3.306 € erhöht. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2025 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit auf 6.612 € erhöht.
Zusammen mit den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf 9.540 € erhöht,
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wurden weitere Erhöhungen beschlossen. Hierzu finden Sie mehr unter dem Punkt 4.
- Anpassung des Grundfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 ( § 32a Abs. 1 EStG)
Nachdem der Grundfreibetrag mit dem Inflationsausgleichsgesetz bereits erhöht wurde, wird er rückwirkend ab dem 01.01.2024 erneut um 180 € auf 11.784 € erhöht.
Die lohnsteuerliche Umsetzung wird mit der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024, ohne Rückrechnungen, umgesetzt.
Auch hier wurde mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz weitere Erhöhungen beschlossen (siehe Punkt 4).
3. Wachstumschancengesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108
- Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3,5 EStG)
Nach der 1 % Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2.Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen.
Das galt bislang jedoch nur, wenn ein Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt, Der Höchstbetrag wurde auf 70.000 € rückwirkend ab dem 01.01.2024 angehoben und gilt für Elektro-PKW, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
- Befristete Wiedereinführung der degressiven Afa (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG)
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die degressive Abschreibung kann nun mehr auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz das Zweifache der bei der linearen Jahresabschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.
- Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung von Wohngebäuden (§ 7 Abs. 5a EStG)
Eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.
Die Abschreibung berechnet sich hierbei immer nach dem Restwert. Sie haben ein Wahlrecht, zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG zu wechseln.
Die degressive Abschreibung kann für alle Wohngebäude, die in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Dies gilt für Gebäude, bei denen mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung eines Wohngebäudes, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
- Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können unter anderem dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 (bisher 01.01.2027) gestellten Bauantrag oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 € (bisher 4.800 €) je m² Wohnfläche nicht übersteigen ( § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Die Bemessungsgrundlage für die Sofortabschreibung beträgt maximal 4.000 € (bisher 2.500 €) je m² Wohnfläche (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann auch mit der neuen degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG kombiniert werden.
- Pauschbetrag für Berufskraftfahrer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG)
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer , die im Fahrzeug übernachten, wurde rückwirkend ab dem 01.01.2024 von 8 € auf 9 € angehoben.
Die ursprünglich ebenfalls geplante Anhebung der Verpflegungspauschalen wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens leider ersatzlos gestrichen.
- Abfindung einer Kleinbetragsrente ( § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG)
Ab dem 01.01.2024 ist auch während der Auszahlungsphase die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsvergleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.
- Rentenbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG)
Rückwirkend ab dem 01.01.2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.
Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2025 100 Prozent (bisher 2040).
- Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG)
Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei.
Rückwirkend ab dem 01.01.2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 %, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 % verringert.
Der Höchstbetrag sinkt somit ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 € und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 €.
Für Versorgungsempfänger, die erstmals ab 2058 Versorgungsbezüge beziehen, werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt (bisher war dies ab 2040 vorgesehen).
- Altersentlastungsbetrag (§ 24a Satz 5 EStG)
Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils wird im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen.
Mit der Anpassung wird rückwirkend ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert.
Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 € anstatt bisher 38 €.
Somit entfällt der Altersentlastungsbetrag erst ab dem Jahr 2058 für Personen, die dann erst das 64. Lebensjahr vollenden (bisher 2040).
- Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben rückwirkend ab dem 01.01.2024 steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 1000 € beträgt (Freigrenze).
Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.
Die bisherige Freigrenze betrug 600 €.
- Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ( § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG)
Bis zum 31.12.2024 kann die Fünftelungsregelung für bestimmte Arbeitslöhne (Abfindungen, Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.
Ab dem Lohnsteuerabzug 2025 ist dies nur noch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens möglich. Inhaltlich ergeben sich hier keine Änderungen.
Aufgrund dieser Änderung wird die Möglichkeit der Fünftelungsregelung bei beschränkten Steuerpflichtigen geändert, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG (Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Fünftelungsregelung).
Diese sind im Übrigen hiervon ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG)-
- Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG)
Rückwirkend ab dem 01.01.2024 wird die Regelung zur Frage, wann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen ( "Ausübung" und "Verwertung" im Inland) wurden dahingehend ergänzt, dass auch eine Tätigkeit im (ausländischen) Homeoffice in der Regelung berücksichtigt wird.
Nach der neuen Regelung liegt eine beschränkte Steuerpflicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland für diese Einkünfte ein Besteuerungsrecht zuweist.
- Zuwendungsbescheinigungen ( § 59 EStDV)
Zuwendungsempfänger, die das Bundeszentralamt für Steuern in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV ab 01.01.2025 eröffnet.
4. Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz-SteFeG) BGBl. 2024 I Nr. 449
- Anpassung Kinderfreibetrag in 2025 und 2026 (§ 32 Abs. 5 EStG)
Der Kinderfreibetrag wurde ab dem 01.01.2025 für jeden Elternteil auf 3.336 € erhöht. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2025 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wurde somit auf 6.672 € erhöht.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ( 2.928 €) ergibt sich nun eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 9.600 €.
Der Kinderfreibetrag wird zum 01.01.2026 nochmals für jeden Elternteil auf 3.414 € erhöht. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit auf 6.828 € erhöht.
Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 9.756 €.
- Anpassung Grundfreibetrag in 2025 und 2026 ( § 32a Abs. 1 EStG)
Der Grundfreibetrag wurde ab dem 01.01.2025 um 492 € auf 12.096 € angehoben.
Die Berücksichtigung bei dem Lohnsteuerabzugsverfahren soll durch Rückrechnungen auf die Monate ab Januar 2025 mit dem Abrechnungslauf im März bzw. April 2025 erfolgen.
Der Grundfreibetrag wird nochmals ab dem 01.01.2026 um weitere 252 € auf 12.348 €.
- Anhebung beim Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG)
Das Kindergeld wurde mit Wirkung zum 01.01.2025 um 5 € auf insgesamt 255 € monatlich angehoben.
Der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag beträgt seit dem 01.01.2025 nun 297 € pro Kind. Familien, die bereits den Kinderzuschlag vor dem 01.01.2025 erhalten oder beantragt haben, müssen sich um nichts kümmern. Die Anpassung erfolgt automatisch.
Ab dem 01.01.2026 wird das Kindergeld um weitere 4 € auf 259 € angepasst.
Familien, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, erhalten einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25,00 € ab dem 01.01.2025.
Voraussetzungen hierfür sind, dass das Kind
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
2. mit den Eltern oder einen Elternteil in einem Haushalt zusammen lebt und
3. Bürgergeld, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhält.
5. Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15.07.2024 - BGBl. I 2024, Nr. 236
- Verlängerung der Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten ( § 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a, § 122a und § 123 AO)
Angesichts der Verlängerung der Laufzeitvorgaben im Universal-postdienst ist die bisherige gesetzliche Bekanntgabe-Vermutung bei Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts im Inland durch die Post entsprechend anzupassen.
Anders als bisher (drei Kalendertage) wird auf vier Kalendertage nach Aufgabe zur Post abgestellt.
Entsprechendes gilt für die Bekanntgabe Vermutung bei elektronischer Übermittlung eines Verwaltungsakts (E-Mail): ebenfalls vier Kalendertage nach der Absendung und auch bei der Bekanntgabe bei der gesetzlichen Bekanntgabe-Vermutung bei Bereitstellung eines Verwaltungsakts zum Abruf: vier Kalendertage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung.