SELO e.V. - Beratungsstelle Reichenbach im Vogtland    
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Schulgeld

Für die Kinder nur das Beste.  Doch das Schulgeld für Privatschulen kann eine erhebliche finanzielle Belastung für Eltern darstellen. Hier unterstützt das Finanzamt: Bis zu 5.000 € können pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden.

Schulgeld ist die Gebühr, die Eltern für Schulbesuche ihrer Kinder an privaten Bildungseinrichtungen entrichten müssen. Im Gegensatz dazu fallen für staatliche Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasium und Berufsschulen keine Gebühren an.

Zahlen sie für den Schulbesuch ihres Nachwuchses Schulgeld, können sie 30 % der Kosten, maximal 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben bei der Steuererklärung absetzen. Somit ist das absetzbare Schulgeld auf 16.667 € im Jahr gedeckelt.

Für diesen Steuervorteil sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

1. sie bekommen Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind,

2. Die Schule ihres Kindes ist in freier Trägerschaft oder wird überwiegend privat finanziert.

Dabei unterscheidet das Finanzamt nicht zwischen privaten oder kirchlichen Schulen. Daher können sie für Schulen wie:

a) Waldorfschulen,

b) Montessorischulen,

c) freie Schulen,

d) katholische Internate und

e) protestantische Förderschulen von der Steuer absetzen.

Besucht ihr Kind eine Schule im Ausland, können sie das gezahlte Schulgeld unter folgenden, zusätzlichen Voraussetzungen absetzen:

1. die Schule liegt in der Europäischen Union (EU), Island, Lichtenstein oder Norwegen,

2. die Schule führt zu einem Abschluss der anerkannt wird von:

a) von dem zuständigen Landesministerium

b) der Kultusministerkonferenz der Länder oder

c) von einer inländischen Zeugnis-Anerkennungsstelle.

Diese Anerkennung stellt sicher, dass der Abschluss in einer privaten Schule mit dem Abschluss an einer öffentlichen Schule vergleichbar ist. Zudem ist das Schulgeld für eine anerkannte Deutsche Schule im Ausland ist als Sonderausgaben absetzbar. Wichtig hierbei ist: Haben Sie Erstattungen von dritter Seiter erhalten, beispielsweise von ihrem Arbeitgeber, dann müssen sie diesen Betrag gegenrechnen.

Zum Schulgeld gehören alle Beträge, die sie für die Unterrichtung ihres Kindes und zur Deckung der Schulkostenregelmäßig an die Schule zahlen. Das Schulgeld bezieht sich ausschließlich auf den Unterricht, einschließlich Sach- und Personalkosten für den Lehrbetrieb sowie die Instandhaltung des Schulgebäudes.

Wichtig: Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung können sie nicht bei der Steuererklärung absetzen. Weist die Schule in der Rechnung über das Schulgeld diese Ausgaben aus, müssen diese herausgerechnet werden. Betreuungskosten gehören auch hier nicht dazu - diese können Sie jedoch bei den Kinderbetreuungskosten absetzen.

Haben Sie der Schule Leistungen überwiesen, die über das Schulgeld hinausgehen, beispielsweise Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder für Anschaffungen der Schule, dann können sie diese Ausgaben als Spenden bei der Steuererklärung absetzen. 

Grundsätzlich wird das Schulgeld als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt. In bestimmten Ausnahmefällen können sie die Kosten für den Besuch einer Privatschule jedoch als außergewöhnliche Belastung abziehen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn medizinische Aspekte für den Besuch der Privatschule sprechen oder diesen unausweichlich machen. Das liegt zum Beispiel vorm, wenn ein Kind wegen schwerem Asthma eine Schule im Heilklima besuchen muss oder ein Kind besucht wegen Legasthenie ein spezielles Internat. Voraussetzung ist hier, dass der Bedarf vorher intensiv von einem Amtsarzt geprüft wird. Der Vorteil der Absetzung als außergewöhnliche Belastung besteht darin, dass die Kosten nicht auf 5.000 € pro Jahr begrenzt sind, solange sie die zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Dies kommt jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen vor.