SELO e.V. - Beratungsstelle Reichenbach im Vogtland    
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Unsere Leistungen
Steuerberatung für Arbeitnehmer ab 55 € Jahresmitgliedsbeitrag!

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Hotline

Für steuerliche Auskünfte sowie Terminvorgabe in der Beratungsstelle rufen Sie uns unter 0176/83417155 an.


  • Ausführliche Beratung

 

zu Ihren steuerlichen Fragen nehmen wir uns für Sie Zeit


  • Professionelle Anfertigung

 

Ihrer Steuererklärung einschließlich aller notwendigen Anlagen.


  • Fristgerechte Prüfung

 

ob Ihr Steuerbescheid korrekt ist und alle Angaben berücksichtigt wurden.


  • Einspruch und Durchsetzen Ihrer Ansprüche

 

vor dem Finanzamt und nötigenfalls vor dem Finanzgericht 


  • Ohne jede Einkunftsgrenze

 

bieten wir uneingeschränkte Beratung für alle Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Pensionäre (Alterseinkünftegesetz), selbstverständlich auch zum Eigenheimzulagengesetz sowie allen steuerlich relevanten Fragen rund ums Kindergeld.


  • und darüber hinaus

 

auch Beratung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Sonstige Einkünfte, wie zum Beispiel private Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen oder ebay-Versteigerungen (Achtung die Finanzämter prüfen hier immer schärfer!)*

*sofern die Einnahmen aus diesen Einkünften max. 18.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 36.000 € (Zusammenveranlagung) betragen.

Unsere Beratungsbefugnisse
Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt. Im Rahmen unserer Befugnisse erbringen wir eine umfassende steuerliche Beratung sowie einen vollständigen Steuererklärungs-Service einschließlich der vollständigen Erstellung der Steuererklärung, der Bescheidprüfung sowie der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren. Innerhalb der Beratungsbefugnisse steht das Angebot der Lohnsteuerhilfevereine dem Angebot der Steuerberater in nichts nach.

Ihre persönliche steuerliche Situation

 

  1. Sie haben Einkünfte aus

 

 

  • nichtselbständiger Arbeit, also z.B. als Arbeitnehmer, Beamter
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leibrenten, Zeitrenten (Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrenten)
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen

 

 

 

=>Wir dürfen Sie uneingeschränkt beraten. Es gibt weder eine sachliche noch eine betragsmäßige Beschränkung. Das heißt die Höhe Ihrer Einnahmen spielt keine Rolle.

 

 


 

 

2. Sie haben Einkünfte aus 

 

 


 

  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte (z.B. Aktien, ebay-Versteigerungen etc.), aus Leistungen oder Abgeordnetenbezügen

 

 

 

=> Wir dürfen Sie beraten, sofern die Summe der Einnahmen aus diesen Einkunftsarten insgesamt nicht mehr als 18.000 € bei Einzelveranlagung bzw. 36.000 € bei Zusammenveranlagung beträgt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen beschränken die Beratungsbefugnis ab dem Jahr 2009 nicht mehr, sofern sie der Abgeltungssteuer unterzogen worden sind (ab 2009 der Regelfall).

 

 


 

 

3. Sie haben Einkünfte aus

 

 


 

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • selbständiger Arbeit oder erwirtschafteten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze

 

 

 

=>Hier dürfen wir Sie leider nicht beraten.

 

 


 

 

4. Sie haben Fragen und Beratungsbedarf zu 

 

 


 

  • Kindergeld
  • Investitionszulage
  • Lohnsteuerermäßigung
  • Freistellungsanträgen bei Kapitalvermögen
  • Wahl der optimalen Steuerklasse
  • Riester-Rente (steuerliche Auswirkungen, Antragstellung für die Altersvorsorgezulage)
  • Wohnungsbauprämie
  • Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nach § 3 Nr. 26 a EStG steuerfrei sind

 

 

 

=>  Sofern die übrigen Voraussetzungen für die Beratungsbefugnis erfüllt sind, zählen diese Fragen bzw. die zur Erledigung erforderlichen Leistungen zu unserem Beratungsangebot, alles ohne zusätzliche Kosten für Sie, alles im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.

 

 

Wenn Sie Fragen zu den Beratungsbefugnissen haben, rufen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

 


 

 

Unsere Konditionen

 

 

Die Dienstleistungen erfolgen im Rahmen einer Mitgliedschaft, deren Dauer Sie selbst bestimmen. Wenn Sie über einen längeren Zeitraum Mitglied werden möchten, so können Sie jederzeit zum Jahresende kündigen. Sie müssen dabei lediglich die Kündigungsfrist beachten und bis spätestens 30.09. des entsprechenden Jahres kündigen. Der Beitrag ist im Jahr der Aufnahme mit dem Beitritt zu entrichten und in den Folgejahren gemäß der Satzung jeweils zum 10.01., wobei Sie am Jahresanfang jeweils eine Beitragsrechnung erhalten.

 

 


 

 

Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Summe aller Jahreseinnahmen des Mitgliedes (aus sämtlichen Einkunftsarten). Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide Mitglied sind, ist der Bemessungsgrundlage für das einzelne Mitglied gemäß der Beitragsgruppe für zusammen veranlagte Ehepartner zu ermitteln. Es ergeben sich somit zwei Mitgliedsbeiträge, die unter einer gemeinsamen Mitgliedsnummer addiert werden. Ist der Ehepartner kein Mitglied, darf keine Addition der Bemessungsgrundlage, aber auch keine Beratung für das Nicht-Mitglied erfolgen.

 

 


 

 

Mitgliedsbeitrag berechnen

 

 


 Beitragsübersicht 01.01.2016 bis 31.12.2024

Bemessungsgrundlage (Summe aller Jahreseinnahmen)

Zusammen veranlagte Partner (Betrag in € brutto inkl. 19 % MwSt)

Einzelnes Mitglied (Betrag in € brutto inkl. 19 % MwSt)

0 - 9.999

35,00

45,00

10.000 bis 17.499

50,00

65,00

17.500 bis 24.999

65,00

85,00

25.000 bis 34.999

80,00

105,00

35.000 bis 44.999

95,00

125,00

45.000 bis 54.999

110,00

145,00

55.000 bis 64.999

125,00

165,00

65.000 bis 74.999

145,00

195,00

75.000 bis 84.999

165,00

225,00

ab 85.000

185,00

255,00

mit dem Beitrag sind alle Kosten abgegolten!


Beitragsübersicht ab  01.01.2025


Bemessungsgrundlage (Summe aller Jahreseinnahmen)

Zusammen veranlagte Partner (Betrag in € brutto inkl. 19 % MwSt)

Einzelnes Mitglied (Betrag in € brutto inkl. 19 % MwSt)

0 - 9.999

42,00

55,00

10.000 bis 17.499

60,00

78,00

17.500 - 24.999

78,00

100,00

25.000 - 34.999

95,00

125,00

35.000 . 44.999

115,00

150,00

45.000 . 54.999

130,00

175,00

55.000 - 64.999

150,00

200,00

65.000 - 74.999

175,00

200,00

75.000 - 84.999

195,00

265,00

mehr als 85.000

225,00

300,00

 

mit dem Beitrag sind alle Kosten abgegolten!


 

Erfüllt das Mitglied eines der nachfolgend genannten Kriterien, so wird der Beitrag um eine Beitragsstufe erhöht. Bei Ehepaar-Mitgliedern erfolgt die Erhöhung bei dem Mitglied welches das Kriterium betrifft, sofern das Kriterium beiden Ehepaar-Mitgliedern zuzuordnen ist (z.B. gemeinsame Vermietung) so erfolgt bei beiden eine Erhöhung auf die nächst höhere Beitragsstufe.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen über 2.000 € oder
  • Antrag auf die Altersvorsorgezulage gemäß § 83 EStG oder
  • Zufluss von Kindergeld für ein Kind über 18 Jahren

Als Lohnsteuerhilfeverein haben wir einen im Steuerberatungsgesetz klar geregelten gesetzlichen Auftrag und unterliegen einer strengen behördlichen Aufsicht. Unsere Satzung ist von der Oberfinanzdirektion geprüft und zugelassen. Der Verein wurde am 31.10.1991 zugelassen und in das bei der Oberfinanzdirektion geführten Register eingetragen.


Nach dem Gesetz werden Lohnsteuerhilfevereine von der Oberfinanzdirektion beaufsichtigt, bei uns ist dies die Oberfinanzdirektion in Karlsruhe. Unser Verein hat sich nach dem Gesetz jedes Jahr einer Geschäftsprüfung zu unterwerfen, deren Prüfungsbericht bei der Oberfinanzdirektion vorzulegen ist. Die rechtliche Absicherung und behördliche Aufsicht ist damit auf höchsten Niveau.

Lohnsteuerhilfevereine sind ein Teil der Steuerrechtspflege, ebenso wie die Steuerberater, und stehen in Ihrer Prägung den Verbraucherschutzverbänden gleich. In Ihrer Idealbestimmung sind Lohnsteuerhilfevereine so genannte Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeitnehmer zur Bewältigung steuerrechtlichen Aufklärungs- und Beratungsbedarfs. Sie sind in den 1960er Jahren aus der Tradition der Gewerkschaften hervorgegangen, als der Gesetzgeber den Bedarf sah, dass aufgrund des in Deutschland sehr komplizierten Steuerrechts ein flächendeckendes Angebot von bezahlbarer Steuerberatung für Arbeitnehmer notwendig ist.

Dass eine Mitgliedschaft zwingend ist, der Verein nur für Mitglieder aktiv werden darf, hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt und gewollt. Dies hängt mit dem Gedanken zusammen, dass die Beratung eben nicht kommerziell sein soll, sondern zu einem kostendeckenden Beitrag stattfindet und zwar unabhängig davon welchen Umfang die Beratung im Einzelfall in Anspruch nimmt. Die Beitragszahlung findet daher auch unabhängig von der Inanspruchnahme einer Leistung statt, das heißt es gibt keine leistungsbezogene Vergütung. Damit ist für die Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereines auf der Grundlage ihres aus der Beitragsordnung ersichtlichen Jahresbeitrages eine eindeutige und klar kalkulierbare Kostengröße gegeben. Mit dem Jahresbeitrag sind sämtliche Kosten abgegolten.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen Ihre Beratung nur in den bei der Oberfinanzdirektion eingetragenen und angemeldeten Beratungsstelle anbieten. Dabei ist es gesetzlich vorgeschrieben einen Beratungsstellenleiter zu bestellen, der eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine mindestens dreijährige beruflich Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern vorweisen können muss. Der Beratungsstellenleiter muss sich darüber hinaus in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und muss über eine einwandfreie rechtliche Geschichte verfügen.

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes geregelt (siehe Beratungsbefugnisse). Im Rahmen unser Befugnisse erbringen wir eine umfassende steuerliche Beratung sowie einen vollständigen Steuererklärungs-Service einschließlich der vollständigen Erstellung der Steuererklärung, der Bescheidprüfung sowie der Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren. Innerhalb der Beratungsbefugnisse steht das Angebot der Lohnsteuerhilfevereine dem Angebot der Steuerberater in nichts nach.

Im Gegenteil ist der Steuerpflichtige in vielen Fällen aufgrund der hohen Spezialisierung bei einem Lohnsteuerhilfeverein besser, und dies häufig zu deutlich günstigeren Kosten, aufgehoben. Als Nachteil wird häufig die Notwendigkeit der Mitgliedschaft empfunden. Deren Dauer kann jedoch ohne Probleme auf das Jahr beschränkt werden in dem die Beratung in Anspruch genommen wird.

Wer also beispielsweise im März Mitglied wird um die Erklärung für das Vorjahr erstellen zu lassen, kann bereits beim Eintritt erklären, dass er zum Ende des Jahres wieder ausscheiden möchte, es bedarf dann auch keiner weiteren Kündigung. Bei einer dauerhaften Mitgliedschaft, welche den Regelfall darstellt, genügt es bis zum 30.09. eine schriftliche formlose Kündigung zu übersenden. Man sollte noch beachten, dass Lohnsteuerhilfevereine vom Gesetzgeber und durch höchste Rechtssprechung verpflichtet sind den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Inanspruchnahme einer Leistung einzufordern. Dies hängt mit dem Vereinswesen zusammen, wonach die Beitragszahlung mit der Mitgliedschaft als solche verknüpft ist und nicht mit der Inanspruchnahme der Leistung. Der eindeutig positive Aspekt dabei ist, dass der Verein eben auch nur einen pauschalen Beitrag verlangt mit dem alle Kosten abgegolten sind.


Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0176/83417155 sehr gerne zur Verfügung. 

Wichtige Unterlagen